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Satzung


SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennisclub Aschheim e.V.. Er hat seinen Sitz in Aschheim bei München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissports, vor allem bei der Jugend.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und enthält sich entsprechender Betätigungen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennisverbandes.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen werden. Der Verein hat aktive Mitglieder, Mitglieder auf Zeit, Schnuppermitglieder, passive (fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder auf Zeit (vom 15.03. bis 31.07.) können Mannschaftsspieler werden, welche die Mannschaften des Vereins verstärken.
(3) Schnuppermitglieder können Beitrittswillige einmalig für das jeweilige Kalenderjahr werden.
(4) Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen. Sie können jedoch in der Vereinsführung tätig sein.
(5) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern, können von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder. Von der Pflicht zur Beitragszahlung sind sie befreit.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Anschrift und des Berufsstandes dem Vorstand schriftlich einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
(2) Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Aufgenommen werden sollen vornehmlich Aschheimer und Dornacher Bürger.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben die Mitglieder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder sind ungeachtet sonstiger Bestimmungen der Satzung verpflichtet, den Beschlüssen und Anordnungnen der Vereinsorgane nachzukommen. Sie sind weiterhin verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(4) Die Mitglieder können nicht verpflichtet werden, an Medenspielen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder zum Arbeitseinsatz – ersatzweise zur Zahlung eines Geldbetrages – verpflichten.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft, Maßnahmen des Vorstandes

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß.
(2) Ein freiwillger Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen. Er muß bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung und die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält oder seiner Beitragspfilcht nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluß entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
(4) Die Mitteilung über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschlußbeschluß des Vorstandes aufheben.
(6) Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die ohne Einwilligung des Vorstandes für einen anderen Verein Punktespiele bestreiten oder gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, folgende Maßnahmen verhängen: - Verweis - Ausschluß vom Spielrecht in der Rangliste und/oder bei Veranstaltungen - Ausschluß vom Sportbetrieb und von Veranstaltungen des Vereins für höchstens ein Jahr Die Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Gegen sie ist ein Einspruch in der Mitgliederversammlung möglich. Diese kann eine verhängte Maßnahme aufheben oder mildern. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung.
Der Vereinsausschuß.
Der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt. Eine weitere Mitgliederversammlung ist möglichst nach Ende der Spielsaison abzuhalten. Der Termin wird durch den Vorstand festgelegt und durch den 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit erforderlich
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlags mit Festsetzung der Beiträge und Gebühren
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim 1. Vorsitzenden beantragen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
(10) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens acht Tage vorher beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingereichte Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Dringlichkeit anerkennen.
(11) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 25% der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.

§ 12 Vereinsausschuß, Ausschlüsse

(1) Für die Abwicklung von Vereinsaufgaben kann zur Unterstützung des Vorstandes ein Vereinsausschuß gebildet werden. Ihm gehören an:

  • die Vorstandsmitglieder,
  • die Übungsleiter,
  • die Spielführer der Vereinsmannschaften,
  • weitere Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand in bestimmten Ämtern betraut worden sind.

(2) Der Vereinsausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Aufgaben und Verfahrensmodalitäten geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu genehmigen.
(3) Es können auch andere Ausschüsse gebildet werden.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse finden nach Bedarf statt. Sie werden von deren Leitern einberufen. (5) Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist dem Vorstand zuzuleiten.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem 1. Sportwart
  • dem 2. Sportwart
  • dem 1. Jugendwart
  • dem 2. Jugendwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der im Sinne des § 26 BGB genannten Personen. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(5) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie sind beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist verpflichtet, über sie Buch zu führen.
(8) Der Vorstand ist zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet. Sportliche und gesellschaftliche Belange hat er entsprechend den vorhandenen finanziellen Mitteln zu fördern.
(9) Der Vorstand beschließt die Spiel- und Ranglistenordnung.

§ 14 Protokollführung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses, der Ausschüsse und des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Punkt "Auflösung des Vereins" in der Tagesordnung enthalten ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere – außerordentliche – Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Für Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vermögen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Aschheim zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.02.2006 genehmigt.

Aschheim, den 01.09.2006

Alois Holzer, 1. Vorsitzender                           Hermann Thormählen, 2. Vorsitzender




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